Hausbesitzerabgaben

Hausbesitzerabgaben

An den Liegenschaftseigentümer ergeht vierteljährlich (Grundsteuer bis zu € 75,-- nur einmal jährlich), ca. 2 Wochen vor der Fälligkeit (Fälligkeiten 15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11.), eine Lastschriftanzeige über die zu entrichtenden Steuern bzw. Abgaben. Bei mehreren Eigentümern der Liegenschaft ergeht die Vorschreibung nur an einen Eigentümer (Zustellbevollmächtigter), die Miteigentümer haften für die Abgaben bzw. Steuern zu ungeteilten Händen. 

Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Vorschreibung erfolgt eine EDV-mäßige Abgabenmahnung und in weiterer Folge die gerichtlichen Einbringungsmaßnahmen.


Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Die Zurechnung der Grundsteuer im Falle eines Besitzwechsels geschieht immer mit dem 1. Jänner des dem Vorgang folgenden Kalenderjahres. Diese so genannte „Fortschreibung“ ist gesetzlich geregelt. Das heißt, im Jahr des Verkaufes oder der Weggabe hat die Grundsteuer der bisherige Besitzer zu bezahlen und erst ab dem Folgejahr der Besitznachfolger. 

Diese Vorgänge brauchen eine gewisse Bearbeitungszeit, den Behördenweg. Vom Notariat zum Grundbuch und zum Finanzamt. Erst dann kommt die Mitteilung vom Finanzamt zur Gemeinde und es kann die Zurechnung der Grundsteuer mit Bescheid erfolgen (dies kann bis zu einem Jahr dauern). 

Es ist der Vorbesitzer aber so lange zahlungsverpflichtet, bis ein Bescheid etwas anderes aussagt. Es wird aber in jedem Fall eine Rückrechnung und Rückerstattung der Steuer bis zum 1. Jänner des Zurechnungsjahres erfolgen.

Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher – nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes – noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.

Um alle anderen Hausbesitzerabgaben schon auf die neuen Eigentümer zu übertragen, bitten wir Sie, uns eine Kopie des Kaufvertrages zuzusenden.


Zuständig